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Aktenzeichen 2024 0000 5539 Astrid Koser
Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung als Rentenberaterin, auch für der sozialen Absicherung dienende Personenversicherungen. Gerichtliche Vertretungsbefugnisse (§ 3 Abs. 2 Satz 2 RDGEG): a) Als Rentenberaterin nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RBerG, auch für der sozialen Absicherung dienende Personenversicherungen, ohne Beschränkung auf den außergerichtlichen Bereich; b) als Rechtsbeistand vor dem Amtsgericht Karlsruhe für Ansprüche aus der verpflichtenden oder diese freiwillig ergänzenden zusätzlichen Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung des öffentlichen und kirchlichen Dienstes; c) als Rechtsbeistand/Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 ZPO in der bis zum 30.06.2008 geltenden Fassung: Versorgungsausgleichs-Angelegenheiten bei den Amtsgerichten (Familiengerichten) Karlsruhe, Germersheim, Kandel, Landau/Pfalz, Landstuhl, Pirmasens, Zweibrücken, Kaiserslautern, Kusel, Rockenhausen; c) als Rechtsbeistand/Prozessagent durch für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stellen: Mündliches Verhandeln vor allen Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit (Sozialgerichte, Landessozialgerichte) im Sachbereich Rentenberater (Angelegenheiten der gesetzlichen Sozialversicherung einschließlich des Versorgungs- und Schwerbehindertenrechts). - Sie steht im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes und § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis bei gerichtlicher Vertretung oder beim Auftreten in der Verhandlung einem Rechtsanwalt gleich (§ 3 Abs. 2 RDGEG). - Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 und 3 RDGEG: a) Die bisherigen Erlaubnisse erstrecken sich auf die Führung der Berufsbezeichnungen Rechtsbeistand, Rentenberater und Prozessagent. b) Die Abhaltung von Sprechtagen ist an fünf Tagen im Monat in Ilbesheim (bei Landau) gestattet. c) Die Vermittlung von Versicherungen und anderen Finanzanlagen ist untersagt.
Aktenzeichen 2024 0000 5422 Markus Vogts
Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten für das Sachgebiet Rentenberater. Rentenberater (ohne Einschränkung), auch für Versicherungsverträge, die der sozialen Absicherung vergleichbar sind oder diese ergänzen bzw. ersetzen (Personenversicherungen). Gerichtliche Vertretungsbefugnisse (§ 3 Abs. 2 Satz 2 RDGEG): I) Rentenberater (ohne Einschränkung), auch für Versicherungsverträge, die der sozialen Absicherung vergleichbar sind oder diese ergänzen bzw. ersetzen (Personenversicherungen), ohne Beschränkung auf den außergerichtlichen Bereich; II) Rechtsbeistand mit Erlaubnissen nach §§ 73 Abs. 6 SGG a.F. und 157 Abs. 3 ZPO a.F. zum mündlichen Verhandeln a) in sozialrechtlichen Angelegenheiten vor allen Sozial- und Landessozialgerichten im Sachbereich Rentenberater, präzisiert in Baden-Württemberg auf das Gebiet der gesetzlichen Sozialversicherung einschließlich dem Versorgungs- und Schwerbehindertenrecht; in Bayern auf die Gebiete der Sozialversicherung, der sozialen Entschädigung und des Schwerbehindertenrechts; in Niedersachsen auf die Gebiete der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der übrigen Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit sowie des Versorgungs- und Schwerbehindertenrechts; in Nordrhein-Westfalen auf die Gebiete der gesetzlichen Rentenversicherung, Unfallversicherung und Krankenversicherung sowie das Versorgungs- und Schwerbehindertenrecht; im Saarland auf die der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesenen Angelegenheiten; in Sachsen auf Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung und den übrigen Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit sowie des Versorgungs- und Schwerbehindertenrechts; b) in Versorgungsausgleichs-Angelegenheiten vor den Amtsgerichten (Familiengerichten) Achern, Bad Dürkheim, Baden-Baden, Bruchsal, Bühl, Emmendingen, Ettlingen, Frankenthal (Pfalz), Freiburg, Germersheim, Gernsbach, Grünstadt, Heidelberg, Kandel, Karlsruhe, Karlsruhe-Durlach, Kehl, Lahr, Landau in der Pfalz, Lörrach, Ludwigshafen, Mannheim, Neustadt an der Weinstraße, Offenburg, Pforzheim, Rastatt, Schwetzingen, Sinsheim, Speyer, Weinheim, Wiesloch; c) in Angelegenheiten der Zusatzversorgung und den ergänzenden Versorgungsordnungen des öffentlichen und kirchlichen Dienstes vor dem Amtsgericht Karlsruhe. - Er steht im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes und § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nach dem Umfang seiner bisherigen Erlaubnis bei gerichtlicher Vertretung oder beim Auftreten in der Verhandlung einem Rechtsanwalt gleich (§ 3 Abs. 2 RDGEG). - Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 und 3 RDGEG: 1. Die Vermittlung von Versicherungen und anderen Finanzanlagen ist untersagt. 2. Die bisherigen Erlaubnisse erstrecken sich auf die Führung der Berufsbezeichnungen Rechtsbeistand, Rentenberater und Prozessagent. 3. Die Abhaltung von Sprechtagen ist jeweils an fünf Tagen im Monat in Offenburg und in Ilbesheim (bei Landau) gestattet.