18.06.2025
Für viele Neurentnerinnen und Neurentner, die zwischen Februar und Juni 2025 erstmals eine Rente der Deutschen Rentenversicherung bezogen haben, bringt der Rentenmonat Juli eine unerwartete finanzielle Belastung: Die Deutsche Rentenversicherung erhebt rückwirkend Pflegeversicherungsbeiträge – auch für Monate, in denen noch gar keine Rente ausgezahlt wurde.
Grundlage ist die Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025 (PBAV 2025), die eine Nachverbeitragung der zum 1. Januar 2025 um 0,2 Prozentpunkte erhöhten Pflegeversicherungsbeiträge vorsieht. Für alle Rentnerinnen und Rentner, die seit dem 1. Januar 2025 durchgängig Rente beziehen, ist diese Nachverbeitragung nachvollziehbar: Im Juli 2025 wird einmalig ein erhöhter Beitrag von 1,2 % zusätzlich zum regulären Pflegebeitrag abgezogen.
Problematisch ist jedoch, dass dieser volle Nachholbetrag auch bei Personen einbehalten wird, die ihre Rente erst im Laufe des Jahres 2025 – beispielsweise erst im Juni – bezogen haben. Obwohl sie für die Monate Januar bis Mai keine Rente erhalten haben, wird dennoch für diesen Zeitraum der Pflegebeitrag nacherhoben – ein Vorgehen, das rechtlich wie sachlich mehr als fragwürdig erscheint.
„Eine fiktive Beitragspflicht ohne Rentenbezug widerspricht dem Grundsatz der belastungsklaren Norminterpretation“, sagt Rentenberater Markus Vogts aus Karlsruhe. Die Formulierung der PBAV 2025 lasse eine Beitragserhebung ausschließlich für tatsächlich rentenbezogene Monate zu.
Besonders unverständlich wird die Regelung für Personen, die vor ihrer Rente noch erwerbstätig waren. Sie haben bereits Pflegeversicherungsbeiträge aus ihrem Arbeitsentgelt entrichtet. „Durch die pauschale Nachverbeitragung der Rente für denselben Zeitraum entsteht eine Doppelbelastung, die auch gegen den sozialrechtlichen Äquivalenzgrundsatz verstößt“, sagt Astrid Koser, Rentenberaterin bei VOGTS | Rentenberater.
Wer zum Beispiel ab Juni 2025 nach 45 durchschnittlichen Beitragsjahren erstmals eine Rente bezieht, muss nach der Verwaltungspraxis der Deutschen Rentenversicherung im Juli 2025 ein einmaliges Sonder-Opfer in 18,36 € entrichten, für das es keine hinreichende Rechtsgrundlage geben dürfte, sagt Markus Vogts.
Betroffenen wird geraten, Widerspruch einzulegen, wenn Beiträge für Monate einbehalten werden, in denen keine Rente bezogen wurde. Die gesetzliche Grundlage für diese Praxis ist nach Einschätzung der Rentenberater-Kanzlei VOGTS | Rentenberater nicht gegeben. Markus Vogts wirft der Deutschen Rentenversicherung vor, die PBAV 2025 schematisch anzuwenden – ohne Einzelfallprüfung und ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Rentenbeginn.
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